Aufnahme in die Astrid-Lindgren-Schule
„Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sprache besteht, wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit erheblichem subjektiven Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist, und dies nicht alleine durch außerschulische Maßnahmen behoben werden kann.“ § 4(3) AO-SF.
„Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen besteht, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind.“ § 4(2) AO-SF.
Die Aufnahme in die Astrid-Lindgren-Schule kann zu Beginn der Schulpflicht, während der Grundschulzeit und für den Förderschwerpunkt Lernen während der Erprobungsstufe (Klasse 5 und 6) von den Eltern beantragt werden.
Der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf im Bereich Sprache oder Lernen wird durch ein besonderes Verfahren festgestellt. Dazu ist es vor Beginn der Schulpflicht notwendig, dass die Eltern Ihr Kind zunächst an der Grundschule vor Ort anmelden und gleichzeitig dieses Verfahren beantragen. Wenn das Kind bereits eine Schule besucht, können sie das Verfahren direkt an der Grundschule oder der weiterführenden Schule beantragen.
Eine Lehrkraft der Grundschule und eine sonderpädagogische Lehrkraft überprüfen den Entwicklungsstand des Kindes, beim Förderschwerpunkt Sprache schwerpunktmäßig seine sprachliche Entwicklung, und beraten die Eltern über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, die Bedingungen zum erfolgreichen Lernen und über die möglichen Schulen.
Wenn Eltern die Förderschule Sprache oder Lernen als Schulform wünschen, kann dies den Lehrkräften in diesem Beratungsgespräch mitgeteilt werden.
Alle Ergebnisse werden für das Schulamt in einem Gutachten festgehalten. Das Schulamt entscheidet auf der Grundlage dieses Gutachtens über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und schlägt den Eltern einen geeigneten Förderort vor.
Das Schulamt kann zusätzlich auch noch ein schulärztliches Gutachten anfordern.
Wenn ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt wurde, überprüft die Klassenkonferenz einmal jährlich, ob der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung weiterhin besteht. Im Laufe der Schulzeit kann auch ein Wechsel des Förderschwerpunkts oder des Förderorts oder die Beendigung der sonderpädagogischen Förderung erfolgen. In allen Fällen werden die Eltern rechtzeitig in die Beratungen mit einbezogen.